Welchen Rechtsschutz haben Betroffene von häuslicher Gewalt?


Welchen Rechtsschutz haben Betroffene von häuslicher Gewalt?

In Fällen häuslicher Gewalt bieten die Fachberatungsstellen (siehe unter Hilfsangebote) Gespräche über Schutzmöglichkeiten an.

Ein Notruf in einer akuten Gefahrensituation verpflichtet die Polizei sofort zum Tatort zu kommen. Liegt dann eine strafbare Handlung im Sinne des Gewaltschutzgesetzes, wie Körperverletzung, Vergewaltigung, Freiheitsentzug, Drohung mit Verletzungen oder Stalking vor, muss die Polizei eine Anzeige aufnehmen.
Der Einsatz wird dokumentiert und dient der Ermittlung. Auf Anfrage werden die Aufzeichnungen dem Straf- oder Zivilgericht übermittelt.

Die Betroffenen von häuslicher Gewalt können auch selbst zur Polizeiwache gehen und dort eine Anzeige aufgeben.
Die Anzeige wird im Rahmen des Strafverfahrens an die Amts- oder Staatsanwaltschaft zur Entscheidung weitergeleitet.

Polizeigesetz NRW (§34a PolG Wegweisung)

In Nordrhein-Westfalen bietet § 34a des Polizeischutzgesetzes die Möglichkeit, den Täter aus der Wohnung zu verweisen und ein Rückkehrgebot bis zu 10 Tagen festzulegen. Durch diese Maßnahmen haben die Opfer Zeit, um Beratungen in Anspruch zu nehmen und gerichtliche Schutzanordnungen des Gewaltschutzgesetzes beim zuständigen Amtsgericht/Rechtsantragsstelle zu beantragen.
Bei dieser Antragstellung können sich die Wohnungsverweisung und das Rückkehrverbot verlängern.

Gewaltschutzgesetz

Der Antrag auf Wohnungszuweisung nach § 2 des Gewaltschutzgesetzes bestimmt, dass das Opfer in der Wohnung bleiben kann, wobei nicht in das Miet- oder Eigentumsrecht eingegriffen wird.

Schutzanordnungen nach §1 des Gewaltgesetzes müssen sofort nach der Wegweisung des Täters selbst oder über eine/n Anwältin/Anwalt beim Gericht beantragt werden. Sie sind zunächst befristet und können auf Antrag beim zuständigen Amtsgericht verlängert werden. Verstößt ein Täter gegen die Anordnungen, wie z. B. ein Betreten der Wohnung oder des Wohnungsumfeldes und Kontakt jeglicher Art trotz Verbot, macht er sich strafbar.

Den vollständigen Text zum Gewaltschutzgesetz finden Sie unter dem Stichwort Gewaltschutzgesetz im Internet und den vollständigen Text des §34a Polizeigesetz NRW unter dem Stichwort §34a Polizeigesetz NRW.